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OLG Bremen, 24.06.1977 - Ws 100/77 (7 AR 2/77) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollziehbare Ausweisungsverfügung als Hindernis für eine Urlaubsgewährung an einen Strafgefangenen; Einengung des den Vollzugsbehörden im Einzelfall eingeräumten Ermessens durch die zu den einzelnen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) erlassenen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 15.03.1977 - II. Kl. StVK 140/77
- OLG Bremen, 24.06.1977 - Ws 100/77 (7 AR 2/77)
Papierfundstellen
- NJW 1978, 960
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus OLG Bremen, 24.06.1977 - Ws 100/77
Hierdurch wird die Ermessensausübung, die den jeweiligen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen muß, im Sinne der gegebenen Richtlinien gebunden, von denen zur Vermeidung von Ungleichbehandlung nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (vgl. BVerwGE 15, 196, 202 [BVerwG 13.12.1962 - III C 75/59] ; 31, 212, 213;… 57, 59, Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 31 II c und d, S. 198 und 201). - BVerwG, 13.12.1962 - III C 75.59
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Bremen, 24.06.1977 - Ws 100/77
Hierdurch wird die Ermessensausübung, die den jeweiligen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen muß, im Sinne der gegebenen Richtlinien gebunden, von denen zur Vermeidung von Ungleichbehandlung nur ausnahmsweise abgewichen werden darf (vgl. BVerwGE 15, 196, 202 [BVerwG 13.12.1962 - III C 75/59] ; 31, 212, 213;… 57, 59, Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht 1, 9. Aufl., § 31 II c und d, S. 198 und 201).
- OLG Hamm, 25.11.1981 - 7 Vollz (Ws) 203/81 Gegen solche zentrale Ermessensbetätigungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. BVerwGE 31, 217; BVerwGE 37, 57 ; OLG Bremen NJW 1978, 960 = ZfStrVo SH 1977, 2; Müller-Dietz NStZ 1981, 409).
- OLG Frankfurt, 04.07.1983 - 3 Ws 350/83 Denn der Urlaub könnte von dem Strafgefangenen gar nicht genutzt werden, weil die sofortige Vollziehung der Abschiebehaft aus dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Haftanordnung auch gegen den beurlaubten Strafgefangenen zwingend geboten wäre (vgl. auch OLG Bremen NJW 1978, 960).